Aus dem Landtag
Eine verbeamtete Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen hatte geklagt, weil gegen sie eine Disziplinarmaßnahme wegen Teilnahme an einem Warnstreik verhängt worden war. Sie berief sich dabei unter anderem auf die Europäische Menschenrechtskonvention, wonach Staatsbediensteten, die nicht der hoheitlichen Staatsverwaltung angehören, ein Streikrecht zusteht.
„Eine verordnete Zweiteilung des Staatsdienstes in Beamte erster und zweiter Klasse in Deutschland, also solche, die streiken dürften und solche, die es nicht dürften, hätte massive Auswirkungen auf das Gemeinwohl zur Folge gehabt. Und das hätte den Beamtenstatus für Lehrkräfte gefährdet“, zeigt sich Fackler überzeugt. „Die ständige und zuverlässige Einsatzfähigkeit von allen Beamtinnen und Beamten ist für den Staat zwingend erforderlich“ so der CSU-Politiker weiter. Dies lasse sich am Beispiel der Bediensteten im IT-Bereich verdeutlichen, ohne die die gesamte Verwaltung nicht mehr funktionieren würde.
Selbst ohne Streikrecht fänden die Belange der Beamten höchste Beachtung und der Staat nehme gerade in Bayern seine Fürsorgepflicht sehr ernst. Dies spiegele sich in Bayern unter anderem in attraktiven Arbeitsbedingungen und der im Bundesvergleich besten Bezahlung wider. „Sowohl der Staat als auch unsere Beamtinnen und Beamten kennen und achten die gegenseitigen Rechte und Pflichten auch ohne Streikrecht“, so Heckner abschließend.